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Geflügelpest: Aufstallungspflicht im Landkreis Fürstenfeldbruck

05.03.2021

Zum Schutz der Geflügelhaltungen vor der Geflügelpest ordnet das Landratsamt Fürstenfeldbruck die Aufstallung von Geflügel an. Die Verpflichtung gilt für alle privaten und gewerblichen Halter von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen.

Die Tiere müssen in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung gehalten werden, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht.

Nach einer aktuellen Risikobewertung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit wird das Infektionsrisiko für ganz Bayern derzeit als hoch angesehen. Die Aufstallung von Nutzgeflügel zur Verhinderung des Kontakts mit Wildvögeln stellt die effektivste Maßnahme zum Schutz der Nutzgeflügelbestände dar. Darüber hinaus gelten bereits seit 02.02.2021 für alle Geflügelhaltungen Biosicherheitsmaßnahmen. Durch diese Maßnahmen soll der Eintrag und die Verschleppung des Erregers in bzw. aus Nutzgeflügelhaltungen verhindert werden.

In Bayern sind bislang 24 Fälle von Geflügelpest bei Wildvögeln sowie 4 Fälle bei Hausgeflügel amtlich festgestellt worden. In Oberbayern wurden infizierte Wildvögel in den Landkreisen Starnberg, Landsberg am Lech und Neuburg-Schrobenhausen gefunden.

Tot aufgefundene Vögel sollten nicht angefasst und die Funde von Wasser- und Greifvögeln dem Veterinäramt Fürstenfeldbruck gemeldet werden.



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