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Pressemitteilungen
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler), können einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben, wenn sie bzw. ihre Eltern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (sog. Hartz IV bzw. Grundsicherung für Arbeitsuchende), Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII, Wohngeld nach dem WoGG oder Kinderzuschlag nach dem BKGG erhalten und damit bedürftig im Sinne dieser Vorschriften sind. Die Leistungen umfassen insbesondere Aufwendungen für
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen bzw. Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege,
- ergänzende, angemessene Lernförderung, wenn diese geeignet und erforderlich ist, um wesentliche schulische Lernziele zu erreichen,
- Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf bzw. Schulmaterial,
- Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen oder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege,
- Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule, wenn diese nicht anderweitig abgedeckt sind (z. B. vom Schulaufwandsträger),
- Bedarfe für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (z. B. Beiträge und Ausrüstung zur Teilhabe in Sportvereinen, Musikschulen, Freizeiten, etc).
Mit dem sog. „Starke-Familien-Gesetz“ wurden vom Gesetzgeber nicht nur Kindergeld- und Kinderzuschlagsleistungen angepasst. Es wurden ab 01.08.2019 auch Leistungsverbesserungen für Bildung und Teilhabe beschlossen. Wesentliche Änderungen für diesen Bereich sind:
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung ist jetzt komplett kostenfrei. Der Eigenanteil je Essen in Höhe von bisher 1 € entfällt,
- die Schulbedarfspauschale erhöht sich von jährlich 100 € auf 150 €,
- die Teilhabeleistungen am sozialen und kulturellen Leben erhöhen sich von monatlich 10 € auf 15 €,
- Leistungen können unter Umständen auch rückwirkend für Zeiten des jeweiligen Bewilli-gungsabschnittes gewährt werden,
- mit Ausnahme der Lernförderung entfällt ein formelles Antragsverfahren für Bedarfe der Bildung und Teilhabe. Leistungen können formlos, z. B. per E-Mail, abgerufen werden.
Für die Bewilligung der Leistungen für Bildung und Teilhabe ist grundsätzlich das Landratsamt – Amt für Soziales - zuständig. Ausnahmen gelten nur für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch II: Hier zahlt das Jobcenter die Schulbeihilfe automatisch mit dem Arbeitslosengeld II bzw. dem Sozialgeld im August (100 €) und im Febr. (50 €) aus.
Nähere Informationen zum Leistungsanspruch, Antragsverfahren und den Ansprechpartnern im Landratsamt finden Sie <link _blank internal-link>hier.
Telefonische Auskünfte erhalten Sie beim Landratsamt unter 08141-519- 320 oder Nbst. 240, 322 oder 5725 (Leistungsbereich Grundsicherung für Arbeitsuchende) und 769 (Leistungsbereich Sozialhilfe, Wohngeld und Kinderzuschlag) erhältlich.
