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Neue Allgemeinverfügung zu Besuchsregelungen bestimmter Einrichtungen sowie der weitergehenden Maskenpflicht an stark frequentierten öffentlichen Plätzen.

17.12.2020

Das Landratsamt Fürstenfeldbruck stellt seine bisherigen Allgemeinverfügungen auf die Basis der neuen 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV).

Da sich die Sieben-Tages-Inzidenz für Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Fürstenfeldbruck mit 193,3 (RKI, Stand: 17.12.2020) weiterhin in einem hohen Bereich bewegt, gelten die bisherigen Regelungen zu Besuchen von Einrichtungen wie Krankenhäuser, Behinderten- und Pflegeeinrichtungen sowie Hygienemaßnahmen in Asylbewerberunterkünften weiter, ebenso wie die Regelung zur Maskenpflicht an öffentlichen Orten in der Stadt Fürstenfeldbruck.

 

Der Besuch von Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser sowie Pflegeheime und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung ist weiterhin auf täglich eine Person, bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, während einer festen Besuchszeit beschränkt. Zudem werden die erforderlichen Hygienemaßnahmen in Asylbewerberunterkünften verlängert.

 

An stark frequentierten öffentlichen Plätzen gilt weiterhin Maskenpflicht. Diese sind:

In Fürstenfeldbruck:

    • Hauptstraße (ab Kreuzung Haupt-/Augsburger-/Dachauer Straße bzw. Todesmarsch-Mahnmal bis Amperbrücke), Pucher Straße (ab Abzweigung Aumillerstraße bis Hauptstraße), Schöngeisinger Straße (ab AEZ bis Hauptstraße), Münchner Straße (ab Amperbrücke bis Abzweigung Stockmeierweg), Stockmeierweg (ab Abzweigung Münchner Straße bis Bahnhof Fürstenfeldbruck).
    • Geschwister-Scholl-Platz (gesamt), Kurt-Huber-Ring (ab Abzweigung Industriestraße bis Abzweigung zum Techno-Markt-Parkplatz), Buchenauer Platz (ab Abzweigung Lärchenstraße bis Kurt-Huber-Ring inklusive S-Bahn-Unterführung).

Die Allgemeinverfügungen, welche beide im Amtsblatt sowie auf der Homepage des Landratsamtes veröffentlicht sind, enthalten einen Lageplan, in denen die Bereiche, die von der Maskenpflicht umfasst sind, eingezeichnet sind.

 

Auf ein explizites Böllerverbot wird in den Allgemeinverfügungen verzichtet, da bereits der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen untersagt ist und die nächtliche Ausgangssperre ab 21.00 Uhr auch an Sylvester gilt.

 

Beide Allgemeinverfügungen treten am 18.12.2020 in Kraft und sind vorerst bis zum Ablauf des 11.01.2021 befristet. Sie sind dieser Pressemitteilung beigefügt.

 

Landrat Thomas Karmasin appelliert ausdrücklich an alle Mitbürgerinnen und Mitbürger, sich an die Regelungen zu halten: „Nur wenn wir die notwendige Vorsicht walten lassen und gegenseitig Rücksicht nehmen, können wir den steigenden Fallzahlen entgegen wirken. Jeder Einzelne kann hierzu mit seinem Verhalten einen maßgeblichen Beitrag leisten.“

 

Allgemeinverfügungen, gültig vom 18.12.2020 bis 11.01.2021.

 

 

 

 

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