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Pressemitteilungen

Neuerungen bzgl. Hygienemaßnahmen an Kitas

11.11.2020

Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales informiert in seinem 374. Newsletter vom 11.11.2020 darüber, dass der Rahmenhygieneplan für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten aktualisiert wird und der Drei-Stufen-Plan ausgesetzt wird. Dies gilt ab dem 12.11.2020 und bis mindestens 30.11.2020.

Vor diesem Hintergrund hebt das Landratsamt Fürstenfeldbruck die erlassene Anordnung bezüglich Hygie-nemaßnahmen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und heilpädagogischen Tagesstätten auf; das Gesundheitsamt Fürstenfeldbruck in Abstimmung mit dem Jugendamt wird derzeit keine weiteren Anordnungen treffen.

Für alle Einrichtungen im Landkreis gelten daher auf Grundlage des zu erwartenden aktualisierten Rah-menhygieneplans insbesondere die folgenden Maßnahmen:

Umgang mit Kindern mit Erkältungssymptomen in Kitas/HPTs
Kranke Kinder in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, starkem Husten, Hals- oder Ohrenschmerzen, Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall haben auch weiterhin keinen Zugang zur Kindertagesbetreuung. Die Wiederzulassung nach einer Erkrankung mit den vorstehend beschrie-benen Symptomen ist künftig in Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagespflegestellen und HPTs bis zum Schulalter erst wieder möglich, sofern das Kind bei gutem Allgemeinzustand mindestens 24 Stunden symptomfrei (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) ist und ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (PCR- oder Antigentest) oder ein ärztliches Attest zur Symptomfreiheit vorliegt. Der fieberfreie Zeitraum soll 24 Stunden betragen.

Kindern in Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagespflegestellen und HPTs bis zum Schulalter ist bei leichten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Symptomen (wie z.B. Schnupfen ohne Fieber und gelegentlicher Husten ohne Fieber) auch weiterhin ein Besuch der Kindertagesbetreuung ohne negatives SARS-CoV-2-Testergebnis oder ärztliches Attest möglich.

In Übereinstimmung mit den Schulen können Schulkinder der Grundschulen bzw. der Grundschul-stufen bei leichten Symptomen sowohl die Schule als auch den Hort und die HPT weiterhin besuchen. Für ältere Kinder ab Jahrgangsstufe 5 ist der Besuch von Schule und Hort bzw. HPT auch bei leichten Symptomen erst möglich, wenn nach mindestens 24 Stunden (ab Auftreten der Symptome) kein Fieber entwickelt wurde und ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 oder ein ärztliches At-test vorliegt. Selbiges gilt für Erkrankungen mit schwerer Symptomatik (Fieber, starker Husten etc.): Eine Wiederzulassung zur Kindertageseinrichtung ist nach 24-stündiger Symptomfreiheit (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) erst möglich, wenn ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 oder ein ärztliches Attest vorliegt.

Personaleinsatz in der Kindertagesbetreuung/HPT-Betreuung
Bei leichten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Symptomen (wie z.B. Schnupfen ohne Fie-ber) ist eine Tätigkeit von Mitarbeiter/innen in der Kindertagesbetreuung erst möglich, wenn mindes-tens 24 Stunden (ab Auftreten der Symptome) kein Fieber entwickelt wurde und ein negatives Test-ergebnis auf SARS-CoV-2 oder ein ärztliches Attest vorliegt.

Kranke Mitarbeiter/innen in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot etc. müssen zu Hause bleiben und dürfen nicht eingesetzt werden. Sie dürfen ihre Tätigkeit in der Einrichtung erst wieder aufnehmen, wenn die Mitarbeiter/innen mindestens 24 Stunden symptomfrei (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlicher Husten) sind. Der fieberfreie Zeitraum soll 24 Stunden betragen. Zusätzlich ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 oder eines ärztlichen Attestes erforderlich.

Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
Externe Personen (Eltern, Pädagogische Qualitätsberater/innen/Fachberater/innen etc.) haben in der Einrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Das Personal und die Trägervertreter/innen haben die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu beachten, die das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte vorschreibt. Auch am Arbeitsplatz ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit der Mindestab-stand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Dies dürfte während der Betreuungszeiten regelmäßig der Fall sein.

Kinder in Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagespflegestellen und HPTs bis zum Schulalter müs-sen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Für Schulkinder in den Horten und den HPTs ab Schulalter ist aus Infektionsschutzgründen ein Gleichklang mit den Regelungen für die Schulen erforderlich. Demnach gilt für Schulkinder auf dem Hort- und HPT-Gelände grundsätzlich eine Maskenpflicht. Schüler/innen kann in Ausnahmefällen gestattet werden, die Mund-Nasen-Bedeckung in den Mehrzweck- und Therapieräumen sowie in den Außenbereichen abzunehmen, wenn für einen ausreichenden Mindestabstand zwischen den Kindern gesorgt ist. Es soll ausdrücklich für Tragepausen (sowohl für die Kinder als auch der Beschäftigten) gesorgt werden.

Gruppenbildung
Die Kinder müssen in festen Gruppen betreut und gefördert werden. Das Bilden fester Gruppen mit zugeordnetem Personal hält die Anzahl der Kontaktpersonen im Infektionsfall gering und Infektions-ketten bleiben nachvollziehbar. Die Gruppengröße ist abhängig von der personellen und räumlichen Ausstattung. Um die regulären Öffnungszeiten aufrechtzuerhalten, kann Personal gruppenübergreifend tätig werden.

 

Rahmenhygieneplan vom 11. November 2011

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