Landratsamt Fürstenfeldbruck
Naturschutz
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Natur- und Landschaftsschutzgebiete

Die Fauna-Flora-Habitat- oder FFH-Richtlinie (FFH-Gebiete) bildet zusammen mit der Vogelschutz-Richtlinie (SPA-Gebiete) das europäische Naturschutzprojekt "NATURA 2000" , das Arten und Lebensräume innerhalb der EU in einem Länder übergreifenden Biotopverbundnetz schützen und damit die biologische Vielfalt dauerhaft erhalten soll. Wesentliche Bestandteile beider Richtlinien sind Anhänge, in denen zu schützende Arten und Lebensräume sowie einzelne Verfahrensschritte benannt und geregelt werden.

Im Landkreis Fürstenfeldbruck haben wir folgende FFH-Gebiete und SPA-Gebiete:

Nach Bundesnaturschutzgesetz sind Naturschutzgebiete (NSG) rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist, u.a. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, oder aus wissenschaftlichen Gründen, oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart, oder hervorragenden Schönheit.

Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes führen können, sind verboten.

Näheres ist in den einzelnen Schutzgebietsverordnungen geregelt.

Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist. Dies kann aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskulturellen Gründen, oder auch aufgrund der Seltenheit, Eigenart oder Schönheit der betreffenden Einzelschöpfung bzw. der Fläche geboten sein.

Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind verboten.

Eine Übersicht über sehenswerte Naturdenkmäler im Landkreis Fürstenfeldbruck finden Sie hier.

Näheres ist in den einzelnen Schutzverordnungen geregelt.

 

Gemäß Bundesnaturschutzgesetz sind Landschaftsschutzgebiete (LSG) rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist, u.a. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, sind verboten.

Näheres ist in den einzelnen Schutzverordnungen geregelt.

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