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Biotopschutz
Bestimmte Landschaftsformen, die eine besondere Bedeutung für Tiere und Pflanzen haben, sind durch das Bundesnaturschutzgesetz und das Bayerische Naturschutzgesetz geschützt.
Gesetzlich geschützte Biotope
Nach Bundesnaturschutzgesetz dürfen zum Beispiel Moore, Sümpfe, Röhrichte, Seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Bruch-, Sumpf- und Auwälder weder zerstört noch sonst erheblich beeinträchtigt werden. Das Bayerische Naturschutzgesetz erweitert diesen Schutz noch auf z.B. Pfeifengraswiesen, Moorwälder und Magerrasen etc.
Feldgehölze und Hecken in der freien Natur
Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder –gebüsche einschließlich Ufergehölze dürfen in der freien Natur nicht gerodet, abgeschnitten, gefällt oder auf sonstige Weise erheblich beeinträchtigt werden (Bayerisches Naturschutzgesetz).
Grabenräumung
Ständig wasserführende Gräben dürfen nicht unter Einsatz von Grabenfräsen geräumt werden, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt, erheblich beeinträchtigt wird. Eine vorherige Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde ist in jedem Fall erforderlich.