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Niederschlagswasserbeseitigung
Bei gesammelt abfließendem Niederschlagswasser von befestigten oder bebauten Flächen handelt es sich nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) um Abwasser.
Für dessen Beseitigung durch Versickerung in das Grundwasser oder Einleitung in ein Oberflächengewässer ist in bestimmten Fällen eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich - unabhängig davon, ob Sie für Ihr Bauvorhaben eine Baugenehmigung benötigen.
Dabei liegt es in der Verantwortung des Bauherrn, die Voraussetzungen für die Erlaubnisfreiheit zu prüfen.
Soweit die Niederschlagswasserbeseitigung für ein Bauvorhaben erlaubnisfrei erfolgen kann, ist dies vom Bauherrn schriftlich in der
'Erklärung des Bauherrn zur Niederschlagswasserbeseitigung in bauaufsichtlichen Verfahren' zu bestätigen und mit den Bauantragsunterlagen bei der Baugenehmigungsbehörde einzureichen. Zu beachten sind hierbei die 'Wasserwirtschaftlichen Grundsätze zur Niederschlagswasserbeseitigung' des Wasserwirtschaftsamtes München.
Sollte die Niederschlagswasserbeseitigung erlaubnispflichtig sein, finden Sie eine Beschreibung der erforderlichen wasserrechtlichen Antragsunterlagen in der 'Checkliste für eine Niederschlagswasserversickerung' bzw. 'Checkliste für eine Niederschlagswasserbeseitigung in ein oberirdisches Gewässer'.
Zur Versickerung von gesammelten Niederschlagswasser über Versickerungsanlagen:
Das gesammelte Niederschlagswasser ist grundsätzlich breitflächig über den belebten Oberboden zu versickern.
Die Sohle einer Versickerungsanlage darf im Rahmen der erlaubnisfreien Versickerung gemäß NWFreiV nicht tiefer als 5 m unter Geländeoberkante liegen und muss einen Mindestabstand von 1 m zum Mittelwert der jahreshöchsten Grundwasserstände (MHGW) haben (Nr. 6 TRENGW).
Wenn dieser Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, ist die Niederschlagswasserbeseitigung erlaubnispflichtig. Es ist jedoch möglich, einen Antrag auf eine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 NWFreiV einzureichen. Der Antrag muss begründet werden. U.a. muss der Wert des MHGW angegeben werden. Diese Auskunft erhalten Sie beim Wasserwirtschaftsamt München (poststelle@wwa-m.bayern.de). Zudem sind die Versickerungsanlagen im Lageplan und im Querschnitt darzustellen. Der Mindestabstand von 50 cm vom MHGW und der Sohle der Versickerungsanlage muss zeichnerisch dargestellt werden. Eine Prüfung auf Zulassung der Ausnahme erfolgt im Einzelfall.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Anwendung der Sonderregelung die Versickerungsleistung bei sehr hohen Grundwasserständen eingeschränkt sein kann.
Weitere rechtliche Grundlagen und Regelwerke: Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser: