Landratsamt Fürstenfeldbruck
Wasserrecht
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Erdaufschluss

Hierunter versteht man im wasserrechtlichen Sinn Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können (§ 49 Wasserhaushaltsgesetz -WHG-).

Diese Arbeiten sind dem Landratsamt Fürstenfeldbruck – Referat Umwelt- und Klimaschutz - einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

Bohrungen, die mehrere Grundwasserstockwerke durchlaufen oder die artesisch gespanntes Grundwasser erschließen, sind als Grundwasserbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 WHG einzustufen und bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Antragsunterlagen des wasserrechtliche Verfahren

 

Digitale Bohranzeige nach Geologiedatengesetz -GeolDG- Wir dürfen darauf hinweisen, dass nach dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) alle Bohrungen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden müssen (§ 8 GeolDG). Hierzu bietet das LfU eine komfortable Online-Anwendung zur digitalen Bohranzeige an. Auch die Bohrergebnisse sind nach Abschluss der Bohrarbeiten sind die innerhalb von 3 Monaten mit folgenden Unterlagen (pdf-Dokumente) unaufgefordert an das Bayerischen Landesamt für Umwelt an folgende E-Mail-Adresse poststelle@lfu.bayern.de zu übermitteln (§§ 8 bis 10 Abs. 1 GeolDG):

  • Bohrungs-Identifikationsnummer (BID
  • genaue Lage der Bohrung(en), Übersichtskarte und Lageplan, ggf. Koordinaten,
  • Herstellungsangaben
  • ausgefüllte Schichtenverzeichnisse (gem. EN ISO 14688, 14689; EN ISO 22475-1; früher DIN 4022), sowie
  • das Bohrprofil mit ggf. Angaben zum Ausbau der Bohrung.
     
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