Landratsamt Fürstenfeldbruck
Wasserrecht
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Bauwasserhaltung

Soweit im Zuge von Bauarbeiten Grundwasser aus der Baugrube abgepumpt werden muss, benötigen Sie rechtzeitig - ca. 2 Woche vor Beginn der Arbeiten - eine beschränkte, wasserrechtliche Erlaubnis vom Landratsamt Fürstenfeldbruck, i.d.R nach Art. 70 Bayerisches Wassergesetz. Den Antrag reichen Sie bitte über die jeweilige Gemeinde bei uns ein. Die Erlaubnis wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Geben Sie bitte auch neben der Dauer der erforderlichen Ableitungsmaßnahmen die Förderleistung der Pumpen bzw. die voraussichtlichen Ableitungsmengen an. Das zutage geförderte Grundwasser müssen Sie grundsätzlich wieder in der näheren Umgebung versickern.

Falls dies nicht möglich sein sollte, müssen Sie die Gründe hierfür im Erlaubnisantrag darlegen! Soweit das abgeleitete Grundwasser dann direkt oder indirekt (z.B. über einen Regenwasserkanal) in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird, müssen Sie immer Filterbrunnen verwenden, da nur absolut klares Baugrubenwasser eingeleitet werden darf. Sollten Sie dies nicht beachten, müssen Sie mit einer Baueinstellung und einem Strafverfahren rechnen. Deshalb ist es zwingend erforderlich, dass Sie mit einer trockenen Grube arbeiten.

Bevor mit Betonierungsarbeiten begonnen werden darf, ist das Grundwasser auf einen halben Meter unter die Baugrubensohle abzusenken. Falls eine Bauwasserhaltung in unmittelbarer Nähe von Gleisanlagen der Deutschen Bahn erforderlich wird, ist grundsätzlich die Deutsche Bahn zu beteiligen. In diesem Fall reichen Sie bitte beim Landratsamt Fürstenfeldbruck einen vierten Satz Antragsunterlagen ein. Um Verzögerungen zu vermeiden, stellen Sie bitte den Antrag 2 Monate vor Baubeginn.

Bei großen Bauvorhaben, bei denen eine Wiederversickerung nicht möglich ist, fordert das Landratsamt Fürstenfeldbruck grundsätzlich Maßnahmen zur Minimierung der abzuleitenden Grundwassermengen - z.B. „dichter Trog“ oder Spundwände. Ist ein erheblicher Grundwasseraufstau, z.B. durch Spundwände oder Tiefgaragen, zu erwarten, so benötigen Sie anstelle der o.g. Erlaubnis nach Art. 70 BayWG, eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 BayWG . In diesen Fällen legen Sie bitte durch ein geeignetes Ingenieurbüro rechtzeitig vorab eine Aufstauberechnung vor– wir empfehlen hierzu mindestens 2 Monate, um Bauverzögerungen zu vermeiden.

Formulare:

Antrag Bauwasserhaltung

Anzeige Beendigung Zählerstände

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Informationen zum Bauen im Grundwasser und zur Bauwasserhaltung

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