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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Heizöllageranlagen
Wassergefährdende Stoffe sind Stoffe, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Beispiele für wassergefährdende Stoffe sind Mineralöle, Kraftstoffe, Heizöl, Lacke, Gülle, Silagesickersaft.
Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Umschlagen, Behandeln und Verwenden solcher Stoffe unterliegen in der Regel der Anzeigepflicht.
Formulare:
- Allgemeine Anlage zur Lagerung wassergefährdenden Stoffen
- Anzeige für Anlagen zum Umgang mit Jauche, Gülle und Silagesickersaft
- Anzeige für eine Anlage zur Lagerung von Heizöl
- Anzeige des Betreiberwechsels von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Sichere Heizöllagerung im Überschwemmungsgebiet
Bitte beachten Sie, dass in einigen Bereichen Arbeiten an diesen Anlagen nur durch Fachbetriebe nach § 45 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017 durchgeführt werden dürfen.
Fragen Sie deshalb vor der Auftragsvergabe nach, ob die Firma hierzu berechtigt ist!
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen können einer Prüf- und Genehmigungspflicht unterliegen. Klären Sie bitte ab, ob Ihre Anlage eine solche Genehmigung benötigt. Sollten Sie Fragen dazu haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Bitte beachten Sie, dass die Prüfungen nur durch anerkannte Sachverständige durchgeführt werden dürfen. Eine Liste der anerkannten Sachverständigen.