Landratsamt Fürstenfeldbruck
Allgemeines Staatsangehörigkeitsrecht
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Optionspflicht

Kinder ausländischer Eltern erwerben durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil sich zum Zeitpunkt der Geburt seit acht Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in der Bundesrepublik aufhält und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Sofern als weitere Staatsangehörigkeiten andere als die der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Schweiz erworben werden, wird das Kind optionspflichtig. Das bedeutet, dass es sich zwischen der deutschen und der oder den weiteren Staatsangehörigkeit(en) entscheiden muss, wenn nicht eine der folgenden weiteren Voraussetzungen gegeben sind:
  • achtjähriger gewöhnlicher Inlandsaufenthalt des Kindes
  • mindestens sechsjähriger Schulbesuch im Inland
  • im Inland erworbener Schulabschluss oder im Inland abgeschlossene Berufsausbildung
  • besondere Härte der Optionspflicht im Einzelfall
Ob eine Optionspflicht besteht oder nicht, kann von der Staatsangehörigkeitsbehörde auf formlosen Antrag hin festgestellt werden. Sofern kein Antrag erfolgt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde das Bestehen der Optionspflicht ab dem 21. Lebensjahr von Amts wegen fest. Erhält die optionspflichtige Person innerhalb eines Jahres nach Vollendung des 21. Lebensjahres von der Staatsangehörigkeitsbehörde keinen Hinweis auf die Optionspflicht, behält sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Wird dagegen ein Hinweis auf die Erklärungspflicht zugestellt, muss bis zum 23. Lebensjahr eine Entscheidung zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit erfolgen. Wird die deutsche Staatsangehörigkeit gewünscht, ist der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit bis zum 23. Lebensjahr nachzuweisen. Vorsorglich kann bis zu einem Jahr nach Zustellung des Optionshinweises beantragt werden, die deutsche Staatsangehörigkeit beizubehalten.
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