Landratsamt Fürstenfeldbruck
Fachstelle Qualitätssicherung Pflege- und Behinderteneinrichtung
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Einrichtungsbegehungen

Neben der Beratung nimmt die FQA als zweite wichtige Säule die Überwachung von stationären Pflege- und Behinderteneinrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften wahr. dabei stehen so genannte Einrichtungsbegehungen und  anlassbezogene Kontrollen im Vordergrund.

Hierbei nimmt die FQA ordnungsbehördliche Aufgaben wahr. Sie achtet darauf, dass die Einrichtungen und ambulant betreute Wohngemeinschaften ihre Aufgaben und Verpflichtungen gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern wahrnehmen. Hierzu nimmt sie unangemeldete (bei ambulant betreuten Wohngemeinschaften gegebenenfalls auch angemeldete) Prüfungen vor. Im Rahmen dieser Prüfungen sind die Mitarbeiter der FQA berechtigt, die Aufzeichnungen über die Pflegeplanung und die Pflegeverläufe einzusehen und mit Zustimmung der Betroffenen auch den Pflegezustand in Augenschein zu nehmen. Untersuchungen zum Pflegezustand werden ausschließlich durch ärztliches oder pflegerisches Fachpersonal vorgenommen.

Geprüft wird durch die FQA auch, ob das erforderliche (Fach-) Personal vorgehalten wird. Ebenso wird die Einhaltung der baulichen Anforderungen an eine Einrichtung oder an eine ambulante Wohnform geprüft, darüber hinaus inwieweit die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner am Einrichtungsalltag durch eine Bewohnervertretung, eine Angehörigenvertretung oder Bewohnerfürsprecher/innen möglich ist und wahrgenommen wird.

Hat die FQA im Rahmen ihrer Überwachungsmaßnahmen Mängel festgestellt, wird sie zunächst über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn sofortige Maßnahmen erforderlich sind, um bereits eingetretene Beeinträchtigungen zu beseitigen oder drohende Gefahren für die Bewohnerinnen und Bewohner abzuwenden.

Führt die Beratung nicht zum gewünschten Erfolg, so wird die FQA ordnungsrechtlich durch Erlass einer förmlichen Anordnung tätig, die der Einrichtungsträger zu befolgen hat.

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