Landratsamt Fürstenfeldbruck
Zulassungen und Umschreibungen
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Import-Fahrzeuge

Zulassung von Fahrzeugen aus dem Ausland

Bei Zulassung eines aus dem Ausland eingeführten Fahrzeugs ergeben sich durch den immer weiter zusammenwachsenden Binnenmarkt der Europäischen Union und der Anpassung von Rechtsvorschriften gravierende Unterschiede bei der Behandlung solcher Fahrzeuge.

Es ist zu unterscheiden zwischen der Einfuhr aus einem EU-, z.T. auch aus einem EWR-Staat oder aus einem sogenannten Drittstaat.

Zulassungsrecht:

Im Zulassungsrecht unterscheidet man die Zulassung eines Fahrzeugs aus einem EU- oder einem EWR-Staat von der Zulassung eines Fahrzeugs aus einem anderen Herkunftsland.

Umsatzsteuer/Zoll:

Wird ein Fahrzeug aus einem EU-Staat (hier zählen EWR-Staaten nicht!) eingeführt, unterliegen nur Neufahrzeuge der Umsatzsteuer, wobei hier eine besondere steuerliche Definition gilt: Als neu gilt ein Fahrzeug, das entweder nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat oder dessen erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.

Fahrzeuge aus einem Drittstaat sind zu verzollen!

Aber: Wird ein Fahrzeug aus einem EU-Staat eingeführt, kam dieses Fahrzeug aber ursprünglich aus einem Drittstaat und es fand im ausländischen EU-Staat kein Erwerb statt, so ist dies wie die direkte Einfuhr aus dem nicht EU-Ausland zu behandeln.

Zulassung von Fahrzeugen aus dem EU-Ausland

Bei Zulassung eines aus dem EU-Ausland eingeführten Neufahrzeugs wird benötigt:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Meldebescheinigung).
  • Versicherungsbestätigung für den elektronischen Abruf .
  • Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke.
  • Kaufvertrag bzw. Rechnung im Original.
  • Ggf. Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn eine solche für dieses Fahrzeug bereits erstellt wurde (Leerbrief).
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) im Original, für Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung, oder
  • Datenbestätigung des Herstellers für Fahrzeuge mit einer nationalen deutschen Typgenehmigung, oder
  • Technisches Gutachten gem. §21 StVZO (Vollabnahme) für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung.
  • Ggf. Gutachten zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, wenn Bauvorschriften nicht eingehalten sind (es kann auch erforderlich sein das Fahrzeug teilweise umzurüsten).
  • Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren für die Kfz-Steuer.
  • Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt (auch Händler!).
  • Bei Betrieben die Gewerbeanmeldung
  • Bei eingetragenen Firmen zusätzlich einen vollständigen Auszug aus dem Handelsregister
  • Bei Minderjährigen, Vereinen oder ausländischen Staatsangehörigen werden weitere Unterlagen, zum Beispiel der Vereinsregisterauszug, die Aufenthaltsgenehmigung oder auch die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters benötigt.
  • Vorführung des Fahrzeugs zur Identitätsprüfung.

( weitere Infos unter Tipps und Hinweise und Hinweise für Firmen )

Bei Zulassung eines aus dem EU-Ausland eingeführten Gebrauchtfahrzeugs wird benötigt:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Meldebescheinigung).
  • Versicherungsbestätigung für den elektronischen Abruf .
  • Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke, wenn die Erstzulassung nicht länger als sechs Monate zurückliegt oder die Laufleistung des Fahrzeugs nicht mehr als 6000 km beträgt.
  • Ausländische Zulassungsbescheinigung.
  • Kennzeichenschilder wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist.
  • Kaufverträge ab dem eingetragenen Halter in den ausländischen Papieren, wenn dieser nicht auch der Antragsteller im Inland ist. (Verfügungsnachweis).
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung, wenn der erste Untersuchungszeitraum bereits abgelaufen ist.
  • Prüfbuch und Prüfbericht der Sicherheitsprüfung bei SP-pflichtigen Fahrzeugen (wenn z.B. der erste Untersuchungszeitraum bereits abgelaufen ist).
  • Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren für die Kfz-Steuer.
  • Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt (auch Händler!).
  • Bei Betrieben die Gewerbeanmeldung
  • Bei eingetragenen Firmen zusätzlich einen vollständigen Auszug aus dem Handelsregister
  • Bei Minderjährigen, Vereinen oder ausländischen Staatsangehörigen werden weitere Unterlagen, zum Beispiel der Vereinsregisterauszug, die Aufenthaltsgenehmigung oder auch die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters benötigt.
  • Vorführung des Fahrzeugs zur Identitätsprüfung, außer eine andere Behörde oder Prüforganisation (TÜV, Dekra usw.) hat das Fahrzeug bereits identifiziert. Entsprechender Nachweis ist erforderlich.
  • Da in vielen EU-Zulassungsdokumenten nur wenige technische Daten enthalten sind, empfehlen wir noch die Vorlage folgender Dokumente:
    • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) im Original, für Fahrzeuge mit EG- Typgenehmigung.
    • Datenblatt zum Fahrzeug (Hersteller, TÜV, Dekra usw.), bei Fahrzeugen ohne EG- Typgenehmigung oder wenn das COC nicht beschafft werden kann.

Wichtige Hinweise: Wird ein Fahrzeug nur mit einer ausländischen EU-Zulassungsbescheinigung in Deutschland zugelassen und fehlen z.B. die Angaben zur Schadstoffklasse oder sind diese Angaben nicht eindeutig zuordenbar, zahlen Sie für dieses Fahrzeug den höchsten Steuersatz! Auch das Fehlen anderer technischer Daten kann zu Problemen, z.B. bei der nächsten Hauptuntersuchung oder bei der Ersatzteilbestellung usw., führen.

Zulassung von Fahrzeugen aus einem Drittstaat (nicht EU-Ausland)

Bei Zulassung eines aus einem Drittstaat eingeführten Neufahrzeugs wird benötigt:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Meldebescheinigung).
  • Versicherungsbestätigung für den elektronischen Abruf .
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung eines deutschen Zollamtes.
  • Kaufvertrag bzw. Rechnung im Original.
  • Ggf. Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn eine solche für dieses Fahrzeug bereits erstellt wurde (Leerbrief).
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) im Original, für Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung, oder
  • Datenbestätigung des Herstellers für Fahrzeuge mit einer nationalen deutschen Typgenehmigung, oder
  • Nachweis einer bereits erteilten deutschen Einzelgenehmigung, oder
  • technisches Gutachten gem. §21 StVZO (Vollabnahme) zur Erteilung einer deutschen Einzelgenehmigung.
  • Ggf. Gutachten zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, wenn Bauvorschriften nicht eingehalten sind (es kann auch erforderlich sein das Fahrzeug teilweise umzurüsten).
  • Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren für die Kfz-Steuer.
  • Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt (auch Händler!).
  • Bei Betrieben die Gewerbeanmeldung.
  • Bei eingetragenen Firmen zusätzlich einen vollständigen Auszug aus dem Handelsregister.
  • Bei Minderjährigen, Vereinen oder ausländischen Staatsangehörigen werden weitere Unterlagen, zum Beispiel der Vereinsregisterauszug, die Aufenthaltsgenehmigung oder auch die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters benötigt.
  • Vorführung des Fahrzeugs zur Identitätsprüfung, außer eine andere Behörde oder Prüforganisation (TÜV, Dekra usw.) hat das Fahrzeug bereits identifiziert. Entsprechender Nachweis ist erforderlich.

( weitere Infos unter Tipps und Hinweise und Hinweise für Firmen )

Bei Zulassung eines aus einem Drittstaat eingeführten Gebrauchtfahrzeugs wird benötigt:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Meldebescheinigung).
  • Versicherungsbestätigung für den elektronischen Abruf .
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung eines deutschen Zollamtes.
  • Ausländische Fahrzeugpapiere und Kennzeichenschilder.
  • Kaufverträge ab dem eingetragenen Halter in den ausländischen Papieren, wenn dieser nicht auch der Antragsteller im Inland ist. (Verfügungsnachweis).
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) im Original, für Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung, oder
  • Datenbestätigung des Herstellers für Fahrzeuge mit einer nationalen deutschen Typgenehmigung, oder
  • Nachweis einer bereits erteilten deutschen Einzelgenehmigung, oder
  • technisches Gutachten gem. §21 StVZO (Vollabnahme) zur Erteilung einer deutschen Einzelgenehmigung.
  • Ggf. zusätzliches Gutachten zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, wenn Bauvorschriften nicht eingehalten sind (es kann auch erforderlich sein das Fahrzeug teilweise umzurüsten).
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung.
  • Prüfbuch und Prüfbericht der Sicherheitsprüfung bei SP-flichtigen Fahrzeugen (wenn z.B. der erste Untersuchungszeitraum bereits abgelaufen ist).
  • Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren für die Kfz-Steuer.
  • Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt (auch Händler!).
  • Bei Betrieben die Gewerbeanmeldung.
  • Bei eingetragenen Firmen zusätzlich einen vollständigen Auszug aus dem Handelsregister.
  • Bei Minderjährigen, Vereinen oder ausländischen Staatsangehörigen werden weitere Unterlagen, zum Beispiel der Vereinsregisterauszug, die Aufenthaltsgenehmigung oder auch die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters benötigt.
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