Landratsamt Fürstenfeldbruck
Reguläres Verfahren (Sonderbau)
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Erforderliche Unterlagen - Reguläres Verfahren

Wir bitten Sie, diese Checkliste der erforderlichen Unterlagen für Ihr Bauvorhaben auszudrucken und Ihrem Bauantrag beizulegen.

Zweitschrift für den Bauherrn (rot)  und  Drittschrift für die Gemeinde (gelb)

bei Einreichung in Papierform

Das Bauantragsformular enthält wichtige Informationen zum Verfahren, z. B. Gebäudeklasse, Sonderbau, sind Befreiungen vom Bebauungsplan erforderlich, soll der Brandschutznachweis durch das LRA geprüft werden, ist ein Baudenkmal betroffen, Angaben über evtl. Belastungen auf dem Grundstück wie Abstandsflächenübernahmen, Geh-/Fahrt-/ Leitungsrechte, etc.

Nachbarangaben mit zustellungsfähigen Adressen

(§ 7 BauVorlV) nicht älter als sechs Monate, Veränderungen auf dem Baugrundstück sollen dargestellt sein, M 1:1000 – bei Außenbereichsvorhaben zusätzlich M 1:5000

(§ 7 BauVorlV)

  • auf einer Kopie des amtlichen Lageplans oder der digitalen Flurkarte – grundsätzlich M 1:1000
  • Anlage 1 der BauVorlV ist einzuhalten
  • neue oder zu ändernde bauliche Anlagen sind kreuzschraffiert oder rot darzustellen
  • Maßangaben, insbesondere Abstände zu Grundstücksgrenzen (Einmessung), Abstandsflächen (bei Sonderbauten, Abweichungen oder Befreiungen) oder Gebäudeaußenmaße sind gegebenenfalls in einem anderen Maßstab und / oder im Grundriss Erdgeschoss darzustellen, wenn die Lesbarkeit dies erfordert
  • Darstellung Verlauf Wasser-/ Abwasserleitungen im gezeichneten Lageplan, falls andere Grundstücke betroffen sind

(§ 7 BauVorlV)

  • Bauzeichnungen, insbesondere Grundrisse und Schnitte müssen der Anlage 1 der BauVorlV entsprechen
  • Bauteile neu: Kreuzschraffur oder rot
  • Bauteile Bestand: Schrägschraffur oder grau
  • Bauteile Abbruch: Ausge-x-t oder gelb
  • Abstandsflächenübernahmen : Schrägschraffur oder braun
  • Die Maßangaben in den Plänen sollen auf das für die Prüfung der Bauvorlagen nötige Maß reduziert sein
  • Angaben zum Gelände müssen mindestens an den Gebäudeecken und den Grundstücksecken als vorhandene und geplante Höhenkoten im Grundriss, Schnitt und Ansichten dargestellt werden
  • Planformate größer A3 mit mehreren Zeichnungsinhalten sind wünschenswert

(§ 9 BauVorlV)

(§ 10 BauVorlV)

  • Bei Sonderbauten erfolgt die Prüfung des Standsicherheitsnachweises durch vom Bauamt beauftragte Prüfingenieure oder Prüfämter. Ein eventuell irrtümlich erteilter privater Auftrag an einen Prüfsachverständigen kann nicht berücksichtigt werden.
  • Der Standsicherheitsnachweis muss mit den übrigen Bauvorlagen übereinstimmen (§ 13 BauVorlV).
  • Soll die Statikprüfung bereits vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens des Bauantrages erfolgen, so ist dem Landratsamt eine entsprechende Einverständniserklärung zur Kostenübernahme vorzulegen.

(§ 11 BauVorlV)

  • Im Brandschutznachweis sind die Angaben entsprechend des § 11 BauVorlV darzustellen.
  • Der Brandschutznachweis kann in den allgemeinen Bauvorlagen oder als Brandschutzkonzept dargestellt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BauVorlV). Wichtig sind die Übersichtlichkeit und Vollständigkeit der Angaben.
  • Der Brandschutznachweis ist vom Bauherrn, dem Entwurfsverfasser und dem Nachweisberechtigten für den vorbeugenden Brandschutz zu unterschreiben.
  • Der Brandschutznachweis muss mit den übrigen Bauvorlagen übereinstimmen (§ 13BauVorlV).
  • Dem Bauantrag sind Erklärungen des Wasserversorgers sowie des Abwasserentsorgers beizulegen.
  • Sind außer dem Baugrundstück andere Grundstücke vom Leitungsverlauf betroffen, ist dies im Lageplan darzustellen und die rechtliche Absicherung nachzuweisen.
  • Gegebenenfalls müssen im Außenbereich (§ 35 BauGB) alternative Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten nachgewiesen werden (Gutachten).
  • Für das in einem Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung sind die entsprechenden Werte rechnerisch nachvollziehbar zu ermitteln.
  • Das gegebenenfalls überschrittene Maß ist nachvollziehbar zu berechnen.
  • Im nicht überplanten Innenbereich ist eine detaillierte Auflistung zum Maß der baulichen Nutzung des Bauvorhabens sowie eventueller Bezugsfälle durch den Bauherrn / Entwurfsverfasser vorzulegen, wenn das Einfügen nach § 34 Abs. 1 BauGB zweifelhaft ist.
  • Wohnflächen sind besonders hinsichtlich des Stellplatznachweises und der Zulässigkeit im Außenbereich zu ermitteln. Anzuwenden ist hier die „Wohnflächenverordnung“ – WoFlV .
  • Abweichungen  / Befreiungen  sind unter Benennung der Vorschrift, der Festsetzung im Bebauungsplan oder einer örtlichen Bauvorschrift zu beantragen.
  • Die Anträge sind zu begründen und bei Bedarf auch brandschutzrechtlich zu würdigen.
  • Der Umfang der Abweichung bzw. Befreiung ist anzugeben (z. B. in m² Grundfläche). Bei Überschreitungen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung sind nachvollziehbare Berechnungen vorzulegen.
  • Bezugsfälle sind anzugeben, sofern diese bekannt sind oder vom Bauherrn ermittelt werden können.
  • Die Anträge sind vom Bauherrn, dem Entwurfsverfasser und ggf. dem Nachweisberechtigten für den vorbeugenden Brandschutz zu unterschreiben.

Stellplatznachweis rechnerisch und zeichnerisch (bei entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan oder einer gemeindlichen Satzung)

Freiflächengestaltungsplan (bei Bauvorhaben im Außenbereich oder entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan oder einer Ortssatzung)

  • Immissionsschutzrechtliche Betriebsbeschreibung je Gewerbeeinheit und bei landwirtschaftlichen Bauvorhaben, wenn lärm- und /oder geruchsrelevante Tätigkeiten oder Einbauten vorgesehen sind z. B. Trocknungs- oder Lüftungsanlagen. Gegebenenfalls kann auch ein immissionsschutztechnisches Gutachten erforderlich sein.
  • Abstandsflächen- und Abstandsübernahmeerklärungen sind auf dem entsprechenden Vordruck zu erstellen und von Bauherrn und Nachbar(n) zu unterschreiben.
  • Die Darstellung der Abstandsübernahme ist zusätzlich vom Entwurfsverfasser zu erstellen und zu unterschreiben.
  • Abstandsflächen- und Abstandsübernahmeerklärungen sind im Grundrissplan M 1:200 darzustellen.
  • Ein aktueller Grundbuchauszug für das zu belastende Grundstück ist beizulegen.

Statistischer Erhebungsbogen (unterschrieben vom Bauherrn)

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