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Kommunalwahlen 2026
Am 08. März 2026 fanden in Bayern die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen statt.
Landkreiswahlen
Bei den Landkreiswahlen im Landkreis Fürstenfeldbruck wird die Landrätin oder der Landrat und für den Kreistag 70 Kreisrätinnen bzw. Kreisräte neu gewählt.
| Wahlleitung für die Landkreiswahlen im Landkreis Fürstenfeldbruck | |
| Wahlleiter: | Stellvertreterin des Wahlleiters: |
| Robert Drexl Münchner Str. 34 82256 Fürstenfeldbruck | Ursula Kindler Münchner Str. 34 82256 Fürstenfeldbruck |
| Tel. 08141 519-368 Fax. 08141 519-775 E-Mail: wahlen | Tel. 08141 519-502 Fax. 08141 519-775 E-Mail: wahlen |
| Öffnungszeiten: Montag-Freitag, 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, oder nach Vereinbarung | |
Hier finden Sie die vorläufigen Ergebnisse zur Wahl der Landrätin oder des Landrats.
Hier finden Sie die vorläufigen Ergebnisse zur Wahl des Kreistags.
Die Feststellung der endgültigen Ergebnisse findet in der Sitzung des Wahlausschusses am 26.03.2026 statt.
Gemeindewahlen
In den 23 Städten und Gemeinden des Landkreises Fürstenfeldbruck entscheiden die Wählerinnen und Wähler über die Besetzung des jeweiligen Stadt- bzw. Gemeinderates.
In 21 Städten und Gemeinden werden die Ersten Bürgermeisterinnen oder Ersten Bürgermeister bzw. Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeister neu gewählt. Lediglich in den Gemeinden Eichenau und Moorenweis finden keine Bürgermeisterwahlen statt, da dort die amtierenden ersten Bürgermeister außertourlich gewählt wurden.
Hier finden Sie die Wahlergebnisse der Wahlen zur/zum 1. Bürgermeisterin oder Bürgermeister bzw. Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister in folgenden Städten und Gemeinden:
Die vorläufigen Ergebnisse zu den Stadt- bzw. Gemeinderatswahlen finden Sie auf der Homepage der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.
Informationen zu den Kommunalwahlen 2026
Wahlberechtigung
Für die Gemeinde- und Landkreiswahlen sind alle Personen wahlberechtigt, die am Wahltag Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich seit mindestens zwei Monaten in der Gemeinde bzw. im Landkreis mit ihrem Lebensschwerpunkt aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wählerverzeichnis
Jede wahlberechtigte Person, die am Stichtag 25. Januar 2026 in ihrer Gemeinde für eine Wohnung gemeldet ist, wird von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhält bis spätestens drei Wochen vor der Wahl (15. Februar 2026) eine postalische Wahlbenachrichtigung für die Gemeinde- und Landkreiswahlen. Diese dient auch als Hinweis, dass man ordnungsgemäß in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde und damit sein Stimmrecht ausüben kann. Wer bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber meint, wahlberechtigt zu sein, sollte sich umgehend mit dem Wahlamt seiner Gemeinde in Verbindung setzen. Keinesfalls sollte man mit der Klärung des Wahlrechts bis zum Wahltag warten.
Wahlvorschläge
Wahlvorschläge sind für die Landrats- und Kreistagswahl bei der Wahlleitung für die Landkreiswahlen und die für die Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen bei den jeweiligen Gemeindewahlleitern ab dem Tag der Bekanntmachung (frühestens 09. Dezember 2025) bis spätestens 08. Januar 2026, 18 Uhr, schriftlich einzureichen. Wenn bis dahin kein oder nur ein Wahlvorschlag eingereicht wurde, ist eine Nachfrist bis 15. Januar 2026, 18 Uhr vorgesehen.
Weitere Informationen
Wer wird gewählt ?
Im Landkreis Fürstenfeldbruck sind die Wähler aufgerufen, die Landrätin oder den Landrat und 70 Kreisrätinnen bzw. Kreisräte für den Kreistag zu wählen. Es stehen 7 Kandidatinnen bzw. Kandidaten für die Landratswahl und für die Wahl des Kreistags insgesamt 562 Bewerberinnen und Bewerber auf 9 verschiedenen Listen zur Wahl.
In 21 Städten und Gemeinden im Landkreis werden Erste Bürgermeisterinnen oder Erste Bürgermeister bzw. Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeister gewählt und zwar ehrenamtliche Erste Bürgermeisterinnen oder Erste Bürgermeister in 8 Gemeinden und berufsmäßige Erste Bürgermeisterinnen oder Erste Bürgermeister bzw. Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeister in 13 Städten und Gemeinden. In Eichenau und Moorenweis finden keine Bürgermeisterwahlen statt, da diese Gemeinden einen Bürgermeister haben, dessen Amtszeit nicht mit der des Gemeinderates zusammenfällt.
In 8 Gemeinden (Adelshofen, Alling, Grafrath, Jesenwang, Kottgeisering, Maisach, Mammendorf und Türkenfeld) findet die Bürgermeisterwahl als sog. unechte Mehrheitswahl statt, da für das Bürgermeisteramt jeweils nur ein Wahlvorschlag vorliegt. Die Wählerinnen und Wähler haben hierbei die Möglichkeit, entweder der/dem jeweils vorgedruckten Bewerberin/Bewerber ihre Stimme zu geben oder stattdessen eine andere wählbare Person in eindeutig bezeichnender Weise handschriftlich auf dem Stimmzettel einzutragen.
In den anderen 13 Gemeinden und Städten liegen zwei oder mehr Wahlvorschläge für die Wahl vor. Auch für die Wahl der Landrätin oder des Landrats liegen mehrere (hier: 7) Wahlvorschläge vor. In diesen Fällen dürfen die Wählerinnen und Wähler jeweils nur einer Bewerberin oder einem Bewerber durch Ankreuzen ihre Stimme geben. Streichungen gelten nicht als Stimmvergabe an nicht gestrichene Bewerber.
In allen 23 Städten und Gemeinden im Landkreis finden Stadtrats- bzw. Gemeinderatswahlen statt. Die Zahl der zu wählenden Stadt-bzw. Gemeinderatsmitglieder ist abhängig von der Größe der jeweiligen Kommune. In den Landkreisgemeinden liegt die Zahl zwischen 12 und 40 Mitglieder.
Die Stimmzettel für die Wahl der Stadt-/Gemeinderäte und des Kreistags enthalten (ganz oben) einen Hinweis, wie viele (Gesamt-)Stimmen jeder Wähler hat und dass keine Bewerberin bzw. kein Bewerber mehr als drei Stimmen erhalten darf, auch dann nicht, wenn sie mehrfach aufgeführt sind. Namen dürfen hier nicht hinzugefügt werden; Streichungen sind jedoch zulässig. Die Stimmvergabe erfolgt dadurch, dass die wahlberechtigte Person den Wahlvorschlag oder die Namen der sich bewerbenden Personen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise (positiv) kennzeichnet.
Wie sehen die Stimmzettel aus ?
Die Stimmzettel haben zur besseren Unterscheidung folgende Farben:
- Bürgermeisterwahl = gelb
- Stadt-/Gemeinderatswahl = hellgrün
- Landratswahl = hellblau
- Kreistagswahl = weiß
Wie kann gewählt werden ?
Bei der Stimmvergabe für die Bürgermeisterwahl und auch für die Landratswahl darf auf dem jeweiligen Stimmzettel nur eine Bewerberin oder nur ein Bewerber angekreuzt werden.
Bei der Stimmvergabe für die Wahl des Stadt-/Gemeinderats oder des Kreistags stehen der Wählerin/dem Wähler mehrere Möglichkeiten offen:
a) Listenkreuz (ohne eine bestimmte Person auszuwählen)
Durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags in der Kopfleiste (= Liste) nimmt die wählende Person diesen unverändert an und vergibt so viele Stimmen, wie die Liste ein- oder mehrfach aufgeführte Bewerberinnen/Bewerber umfasst.
b) Kumulieren (= Häufeln)
Die Wählerin/der Wähler kann einzelnen Bewerberinnen/Bewerbern bis zu drei Stimmen geben.
c) Panaschieren
Die wählende Person kann einzelnen Bewerberinnen/Bewerbern bis zu drei Stimmen auf verschiedenen Listen geben.
d) Verbindung von Listenkreuz und Einzelstimmvergabe
Die wählende Person kann die Einzelstimmvergabe (auch Kumulieren und Panaschieren) mit einem Listenkreuz kombinieren; in diesem Fall erhalten dann die aufgeführten Kandidatinnen/Kandidaten dieser Liste, die noch nicht einzeln gekennzeichnet wurden, entsprechend der verbliebenen Stimmenzahl von oben nach unten je eine Stimme (sog. Reststimmenvergabe).
Bei den vorgenannten Möglichkeiten der Stimmvergabe hat die Wählerin/der Wähler darauf zu achten, dass die Gesamtzahl seiner Stimmen (z.B. 70 Stimmen bei der Wahl des Kreistags) nicht überschritten wird. Eine Überschreitung der Gesamtstimmenzahl würde zur Ungültigkeit des Stimmzettels führen. Eine Einzelstimmvergabe von mehr als drei Stimmen an einzelne Bewerberinnen/Bewerber ohne aber die Gesamtstimmenzahl zu überschreiten, führt hingegen nicht zur Ungültigkeit des Stimmzettels. In diesem Fall gehen nur die mehr als drei vergebenen Einzelstimmen an die jeweiligen Bewerberinnen/Bewerber verloren. Außerdem gilt der Grundsatz, dass die Einzelstimmvergabe der Listenstimmvergabe vorgeht, d.h. ein oder mehrere Listenkreuze stellen keine Stimmvergabe (mehr) dar, wenn die Wählerin/der Wähler bereits durch Einzelstimmen seine Gesamtstimmenzahl voll ausgenützt hat.
Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
- er leer ist, also keine positive Kennzeichnung erfolgt ist; das Streichen von Namen allein genügt nicht,
- die Gesamtstimmenzahl überschritten ist,
- nicht klar erkennbar ist, für wen gestimmt wurde oder
- der Stimmzettel mit zusätzlichen Bemerkungen versehen ist.
Wie funktioniert Briefwahl ?
Briefwahl ist ohne Angabe von Gründen möglich und damit eine Alternative zur Urnenwahl. Jede wahlberechtigte Person, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen.
Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig bei der zuständigen Gemeindebehörde gestellt werden. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins und Zusendung der Briefwahlunterlagen. Der Antrag kann ansonsten schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt; eine telefonische Antragstellung ist jedoch unzulässig.
Eine wahlberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen können bis Freitag 06. März 2026, 15.00 Uhr, beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, endet die Antragsfrist am Wahltag um 15.00 Uhr.
Folgende Unterlagen werden dem Antragsteller auf Kosten der Gemeinde ab 16. Februar 2026 zugesandt:
- ein von der Gemeindebehörde ausgestellter Wahlschein,
- je ein Stimmzettel für die Bürgermeister-, Gemeinderats-, Landrats- und Kreistagswahl,
- ein weißer Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel
- ein roter Wahlbriefumschlag und
- ein ausführliches Merkblatt zur Briefwahl.
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (Samstag, 07. März 2026), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Wer die Möglichkeit der Briefwahl nutzt, sollte sich genau an die auf dem Merkblatt vorgegebene Reihenfolge halten, um eine ungültige Abstimmung zu vermeiden, d.h.
- alle Stimmzettel persönlich kennzeichnen,
- jeden Stimmzettel einzeln gefaltet in den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag stecken und diesen dann zukleben (wichtig: den Wahlschein nicht in den weißen Stimmzettelumschlag stecken!),
- auf dem Wahlschein die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ mit Datum und Unterschrift versehen
und schließlich
- den weißen zugeklebten Stimmzettelumschlag zusammen mit dem unterschriebenen Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag stecken, diesen dann zukleben und unfrankiert zur Post geben bzw. direkt bei der Gemeindebehörde abgeben.
Briefwähler sollten ihre Wahlbriefe rechtzeitig zur Post geben bzw. bei der Gemeindebehörde abgeben, denn diese müssen spätestens am Wahlsonntag 08. März 2026 bis 18.00 Uhr (wenn die Abstimmung geschlossen wird und die Auszählung der Stimmen beginnt) bei der dafür zuständigen Stelle vorliegen.
Wie wird ausgezählt?
Unmittelbar nach Schließung der Wahllokale (18 Uhr) beginnt die Stimmenauszählung in jeder Gemeinde in folgender Reihenfolge:
- Bürgermeisterin/Bürgermeister
- Landrätin/Landrat
- Gemeinderat
- Kreistag
Die in jedem Wahllokal eingesetzten sogenannten Wahlvorstände werten jeden einzelnen Stimmzettel aus.
Dies kann sich zu einer langwierigen Angelegenheit entwickeln, da bei den Gemeinderats- und Kreistagswahlen jede/r Wählerin/Wähler mehr als 1 Stimme hat (beim Kreistag z.B. 70; bei den Gemeinderatswahlen zwischen 12 und 40 Stimmen je nach Größe der Kommune).
Wann gibt es Stichwahlen?
Stichwahlen kann es nur bei Bürgermeister- und Landratswahlen geben.
Wenn hier keiner der Bewerberinnen/Bewerber die erforderliche Mehrheit (über 50 % der abgegebenen gültigen Stimmen) erhält, findet am Sonntag, den 22. März 2026 jeweils eine Stichwahl unter den beiden Personen statt, die bei der ersten Wahl (am 08.03.2026) die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Es stellen sich also die beiden Bewerberinnen/Bewerber, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, erneut zur Wahl.
Bekanntmachungen des Landkreiswahlleiters
Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für
die Wahl der Landrätin oder des Landrats am 08.03.2026
Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für
die Wahl des Kreistags am 08.03.2026
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für
die Wahl der Landrätin oder des Landrats am 08.03.2026
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für
die Wahl des Kreistages am 08.03.2026 mit Anlage
- Bekanntmachung über die Verkündung der vorläufigen Wahlergebnisse
- Bekanntmachung der Stichwahl der Landrätin oder des Landrats am 22.03.2026
- Verkündung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl des Kreistags vom 08.03.2026
Muster-Stimmzettel für die Landkreiswahlen
Muster-Stimmzettel für die Wahl der Landrätin oder des Landrats
Muster-Stimmzettel Kreistag für die Wahl des Kreistages
Interaktiver Probestimmzettel für die Wahl des Kreistages
Weiterführende Links
Informationen des bayerischen Innenministeriums
(https://www.stmi.bayern.de/wahlen-und-abstimmungen/kommunalwahlen/)
Informationen der Landeswahlleitung
(https://www.statistik.bayern.de/wahlen/kommunalwahlen/index.html)
Informationen der bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit
