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Neuerteilung nach Entzug
Fahrerlaubnisse können in Strafverfahren durch Gerichte oder in anderen Fällen durch die Fahrerlaubnisbehörden entzogen bzw. aberkannt werden. Durch einen Entzug erlischt die Fahrerlaubnis oder Fahrberechtigung. Sie muss, häufig erst nach Ablauf einer Sperrfrist, neu erteilt oder anerkannt werden.
Wurde eine Sperrfrist verhängt, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Fahrerlaubnis nach deren Ablauf neu erteilt wird. Ob eine Neuerteilung erfolgt, hängt von den Ergebnissen einer Prüfung der körperlichen, geistigen und charakterlichen Eignung des Bewerbers ab.
Die notwendigen Untersuchungen können sehr umfangreich sein (z. B. fachärztliches Gutachten, medizinisch-psychologisches Gutachten) und auch von der Teilnahme an Schulungsmaßnahmen abhängen. Da die Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen stark von der individuellen Sachlage abhängt, ist eine generelle Darstellung wenig sinnvoll.
Für Fragen zur Antragstellung nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Dies erleichtert uns die Beantwortung Ihrer Fragen erheblich.
Bitte beachten Sie, dass persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich sind!
Erforderliche Unterlagen:
Alle Fahrerlaubnisklassen:
- Antragsformular Neuerteilung / Anerkennung
- VHK-Kontrollblatt mit eigenhändiger Unterschrift
- biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG (über Wohnsitzgemeinde)
Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe (durch zertifizierte Stelle gem. § 68 FeV, Online-Kurse werden nicht anerkannt)
zusätzliche Voraussetzung: amtlich gemeldeter Hauptwohnsitz im Landkreis Fürstenfeldbruck
Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T:
- Sehtestbescheinigung oder augenärztliches Gutachten/Zeugnis je nach Sehfähigkeit (nach Anlage 6 Nr.1 zur FeV)
Fahrerlaubnisklassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E:
- Augenärztliches Gutachten/Zeugnis bzw. durch Arzt für Betriebs- oder Arbeitsmedizin je nach Sehfähigkeit (nach Anlage 6 Nr. 2 zur FeV)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (nach Anlage 5 Nr.1 zur FeV), bei den D-Klassen auch medizinisch-psychologisches oder betriebs-/arbeitsmedizinisches Gutachten (nach Anlage 5 Nr.2 zur FeV)
- Bei gewerblicher Nutzung dieser Fahrerlaubnisklassen (Schlüssel 95) ist ggf. eine Grundqualifikation oder die Weiterbildung durch Module vorzuweisen.
Zusätzlich NUR für die Fahrerlaubnisklassen D, DE, D1 und D1E:
- Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten über psychologisches Testverfahren (sogenannter Reaktionstest; nach Anlage 5 Nr. 2 zur FeV)
- Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30a BZRG (anstelle Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG)
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen/Nachweise erforderlich sein.
Bitte beachten Sie, dass all diese Ausführungen für den Regelfall gelten. In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen / Nachweise erforderlich sein.
Bei Anträgen mit unvollständigen Angaben oder Unterlagen muss mit zeitlichen Verzögerungen gerechnet werden.
