Landratsamt Fürstenfeldbruck
Jugend
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Straffällige Jugendliche

Wir unterstützen straffällige junge Menschen aus dem Landkreis:

  • Wir informieren über den Ablauf eines strafrechtlichen Verfahrens.
  • Wir schlagen der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht sinnvolle erzieherische Maßnahmen vor.
  • Wir begleiten und beraten im Strafverfahren und bei der Gerichtsverhandlung
  • Nach den Verhandlungen vermitteln und überwachen wir die Weisungen, Auflagen oder erzieherische Hilfen.

Wir bieten für Schulen Projekte an. Damit wollen wir frühzeitig informieren und Straftaten vorbeugen.

Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)

  • Brauche ich einen Rechtsanwalt?

 

Laut StPO (Strafprozessordnung) und JGG (Jugendgerichtsgesetz) ist nur in bestimmten Fällen ein Verteidiger zwingend vorgeschrieben – z.B. wenn ein besonders schweres Delikt angeklagt ist oder wenn der Beschuldigte in U-Haft sitzt. Dann bestellt das zuständige Gericht einen Pflichtverteidiger oder man kann sich selbst um einen Anwalt kümmern, um diesen dann als Wahlverteidiger bestellen zu lassen.

Bei den meisten Verfahren ist das nicht der Fall, und es stellt sich eher die Frage, ob man einen Anwalt will. Viele fühlen sich mit einem Rechtsbeistand sicherer und der Situation weniger ”ausgeliefert”. Aber natürlich kostet der Rechtsanwalt Geld und in der Regel muss man diese Kosten selber tragen. (Ausnahme: Im Falle eines Freispruches werden die Kosten vom Staat übernommen). Eine Rechtschutzversicherung kommt meist nicht für die Kosten des Anwalts auf, da vorsätzliches Handeln häufig bei den Rechtschutzversicherungen ausgeschlossen ist. Ob mit oder ohne Anwalt: Die Aufgabe des Gerichts ist in jedem Fall, ein gerechtes Urteil zu fällen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich ein Gespräch mit der Jugendhilfe im Strafverfahren. Nach einem Beratungsgespräch fällt die Einschätzung - ob man einen Verteidiger beauftragen will - oft leichter.

  • Muss ich unbedingt zur Jugendhilfe im Strafverfahren gehen?

 

Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist grundsätzlich freiwillig. Allerdings dienen die Informationen, die das Gericht von der Jugendhilfe im Strafverfahren bekommt, dazu, ein den Lebensumständen des Angeklagten angemessenes Urteil zu finden. Außerdem ist es sicherlich interessant, zumindest in groben Zügen zu erfahren, was auf einen zukommen kann. Nicht zuletzt trägt es zu einem positiven Gesamteindruck bei, wenn man bei dem Verfahren - zu dem auch der Bericht der Jugendhilfe im Strafverfahren gehört - mitwirkt. Also: Man muss nicht hingehen – aber es ist von Vorteil, wenn man hingeht.

  • Ich bin Auszubildender und habe deshalb tagsüber keine Zeit – brauche ich mich deshalb gar nicht erst zu melden?

 

Viele Jugendliche arbeiten oder sind in Ausbildung – es soll keiner benachteiligt sein, weil er tagsüber seine Pflichten hat. Wenn es also gar nicht anders geht und man nicht freibekommt - trotzdem anrufen: Irgend eine Lösung haben wir immer gefunden!

  • Bin ich nach einem Verfahren vorbestraft? Muss ich das bei Bewerbungen angeben?

 

Das Jugendgericht will einem Jugendlichen oder Heranwachsenden nicht die Zukunft erschweren. Daher werden fast alle Strafverfahren nur in das Erziehungsregister eingetragen, in das in der Regel nur die Justiz (also Staatsanwaltschaft und Gericht) Einblick hat. Das polizeiliche Führungszeugnis bleibt meistens ”sauber”. Frage dazu die Jugendhilfe im Strafverfahren.

  • Die Jugendhilfe im Strafverfahren sitzt im Jugendamt – heißt das, dass ich vielleicht ins Heim muss?

 

Wenn es daheim so große Schwierigkeiten gibt, dass zu Hause gar kein Auskommen mehr ist, vermitteln wir Kontakte zu den Stellen im Jugendamt, die für eine Inobhutnahme oder eine andere Hilfe sorgen können. Wenn der Wunsch besteht, vermitteln wir auch Ansprechpartner von freien Trägern, z.B.  der Erziehungsberatungsstelle oder Drogenberatung. Das geschieht aber nur, wenn es von den Betroffenen gewünscht wird! Eine Maßnahme gegen den Willen des Kindes oder Jugendlichen kann vom Jugendamt nur dann eingeleitet werden, wenn dessen Wohl massiv gefährdet ist.

  • Mein Kind hat etwas angestellt – ist das der Beginn einer kriminellen Karriere?

 

Die Jugendkriminalität gilt oft als ”episodenhaft”, d.h. viele, die einen Fehler gemacht haben, bekommen ihre gerechte Strafe und haben danach nie wieder Probleme – so etwas kommt in den besten Familien vor. Es kann sich aber auch um ein Anzeichen eines tieferliegenden Problems handeln. Eltern sollten deshalb nicht panisch überreagieren, aber trotzdem ein wachsames Auge auf die Entwicklung des Sohnes oder der Tochter haben. Bagatellisieren ist erzieherisch ebenso wenig sinnvoll wie dramatisches Hochspielen eines Fehltritts. Wenn Sie sich unsicher sind, wie Sie die Situation einschätzen sollen, nutzen Sie einfach die Beratung der Jugendhilfe im Strafverfahren – oft gelingt es mit der Unterstützung durch einen Außenstehenden leichter, zu einer sinnvollen Position zu finden.

  • Kommt es auf jeden Fall zu einer Gerichtsverhandlung?

 

Nein, nicht in jedem Fall. Wenn ein Verfahren erst einmal angelaufen ist, entscheidet die Staatsanwaltschaft, wie es weitergeht. Im Jugendrecht sind drei Wege möglich:

  1. Eine Einstellung erfolgt ohne weitere Maßnahmen.
  2. Eine Einstellung erfolgt nach einem Gespräch mit der Jugendhilfe im Strafverfahren und Ableistung einer besprochenen Ahndung (= Diversionsverfahren).
  3. Anklage: Wenn man eine Anklageschrift erhält, kommt es zu einer Verhandlung.
  • Werden Zuschauer in der Verhandlung anwesend sein? Und die Presse?

 

Entscheidend ist das Alter zum Zeitpunkt der Tat:  Wenn der Angeklagte zur Tatzeit schon 18 Jahre oder älter war, dann ist die Öffentlichkeit in der Regel zugelassen. Sogar die Presse darf dabei sein – in einem Zeitungsartikel stehen aber keine Namen. In begründeten Ausnahmefällen liegt es im Ermessen des Richters, die Öffentlichkeit auszuschließen. Dies kann auch von der Jugendhilfe im Strafverfahren angeregt werden. Wenn der Angeklagte zur Tatzeit noch keine 18 Jahre alt war, ist in der Regel die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Das heißt, in den Zuschauerbänken dürfen nur die Eltern (und manchmal auch Personen zu Ausbildungszwecken) sitzen. Allerdings gilt: Wenn ein Mitangeklagter zur Tatzeit über 18 Jahre alt war, ist die Verhandlung normalerweise öffentlich.

  • Muss ich als Angeklagter die Prozesskosten tragen?

 

Wer bereits Geld verdient bzw. ein Ausbildungsgehalt bekommt, kann dazu verurteilt werden, die Verfahrenskosten zu tragen. Die sind aber nicht so hoch, wie viele befürchten: Die reinen Verfahrenskosten betragen – ohne Zeugenauslagen - meist 50 bis 100 Euro. Teurer wird es, wenn Zeugen einbestellt werden müssen oder Gutachten erforderlich sind – besonders letztere können kostspielig sein.

Bei Gericht herrscht keine „Kleiderordnung“, d.h. niemand muss sich „verkleiden“ – einigermaßen „gut“ gekleidet kommt aber besser an. Hierzu noch einige Tipps: Mützen und Caps bitte abnehmen, Kaugummis aus dem Mund, Handys ausschalten. Wenn der Richter den Sitzungssaal betritt, müssen alle Anwesenden aufstehen. Die Verhandlung nimmt folgenden Verlauf:

  1. Sämtliche Verfahrensbeteiligte werden in den Gerichtssaal gerufen. Die Zeugen werden belehrt, dass sie verpflichtet sind, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und dass sie mit empfindlichen Strafen zu rechnen haben, wenn sie willentlich falsche Angaben zur Sache machen. Anschließend werden die Zeugen aus dem Sitzungssaal geschickt.
  2. Zu Beginn der Hauptverhandlung werden dem Beschuldigten vom Richter zunächst einige Fragen zu den persönlichen Verhältnissen gestellt (Name, Anschrift, Geburtsdatum, beruflicher oder schulischer Status). Hierzu ist man verpflichtet, Angaben zu machen.
  3. Der Staatsanwalt verliest die Anklageschrift.
  4. Der Beschuldigte wird vom Richter befragt, ob er sich zu der zur Last gelegten Tat äußern will. Eine Pflicht hierzu besteht nicht. Wenn der Angeklagte sich äußern will, werden zunächst vom Richter und anschließend vom Staatsanwalt Fragen zur Tat bzw. deren Begehung gestellt. Wichtig ist auch das Nachtatverhalten, z. B. ob sich der Jugendliche bei dem Geschädigten entschuldigt hat oder eine Schadenswiedergutmachung erfolgt ist.
  5. Eventuelle Zeugen werden in den Sitzungssaal gerufen und zunächst vom Richter bzw. Staatsanwalt zu ihren Beobachtungen zur Tat befragt. Der Angeklagte darf ihnen anschließend – wenn ihm das Wort erteilt wird - ebenfalls Fragen stellen.
  6. Die Auszüge aus dem Erziehungsregister (und bei Straßenverkehrsdelikten dem Straßenverkehrszentralregister) werden verlesen.
  7. Die Jugendhilfe im Strafverfahren erstattet ihren Bericht und gibt Ahndungs- und Hilfevorschläge ab.
  8. Der Staatsanwalt hält sein Plädoyer, d. h. er führt aus, warum er den Angeklagten für schuldig oder unschuldig hält und welche Strafe als angemessen für die Tat erscheint.
  9. Die Verteidigung - falls ein Rechtsanwalt beauftragt ist – äußert sich ebenfalls und macht einen Vorschlag zur Ahndung.
  10. Der Angeklagte hat das Recht auf das letzte Wort.
  11. Der Richter verkündet das Urteil. Bei Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht zieht sich der Richter mit den Schöffen zur Beratung zurück. Das Urteil wird dann vom vorsitzenden Richter vorgetragen. Zu Beginn der Urteilsverkündung müssen alle Anwesenden aufstehen.
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