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Feuerstättenbescheid und Nachweispflichten
Feuerstätten dürfen gemäß Bayerischer Bauordnung in Betrieb genommen oder wesentlich geändert werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat.
Darüber hinaus besichtigt jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger während seines siebenjährigen Bestellungszeitraums zweimal sämtliche Anlagen in seinem Bezirk, an denen gesetzlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind. Bei diesen Feuerstättenschauen wird die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen überprüft. Im Anschluss daran erhalten die Eigentümer vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Feuerstättenbescheid. Darin sind die Zeiträume für die einzelnen Überprüfungs-, Kehr- und Messtätigkeiten festgelegt.
Die Verantwortung für die Veranlassung der festgesetzten Kaminkehrerarbeiten liegt bei den Haus- und Wohnungseigentümern. Sie müssen die Tätigkeiten rechtzeitig bei einem berechtigten Schornsteinfegerbetrieb in Auftrag geben. Wird nicht der Bezirksschornsteinfeger selbst beauftragt, so ist diesem die Erledigung aller Arbeiten mittels des vorgeschriebenen Formblatts fristgerecht nachzuweisen.
Erfolgt die Durchführung der Arbeiten nicht rechtzeitig oder wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, informiert der Bezirksschornsteinfeger umgehend das Landratsamt. Das Landratsamt leitet daraufhin ein kostenpflichtiges Zweitbescheidsverfahren ein. Betroffene Eigentümer werden dann unter Fristsetzung aufgefordert, die offenen Arbeiten erledigen zu lassen. Bleibt auch dies wirkungslos, veranlasst das Landratsamt die Durchführung der Arbeiten mittels Ersatzvornahme. Die entstandenen Kosten werden den Pflichtigen in Rechnung gestellt.
