Landratsamt Fürstenfeldbruck
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Feuerstättenbescheid und Nachweispflichten

Bei Neuerrichtung oder wesentlicher Änderung von Feuerungsanlagen seit dem 31.12.2013 muss der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger eine Feuerbeschau durchführen und dem Eigentümer einen sogenannten Feuerstättenbescheid zukommen lassen. Aus diesem Bescheid geht hervor, wie oft und in welchen Zeiträumen die verschiedenen Schornsteinfegeraufgaben im jeweiligen Anwesen ausgeführt werden müssen.
Unabhängig von wesentlichen Änderungen müssen für jede Feuerungsanlage innerhalb von sieben Jahren mindestens zwei Feuerstättenschauen durchgeführt werden. Der Abstand zwischen den Feuerstättenschauen muss mindestens drei Jahre und soll höchstens fünf Jahre betragen.

Haus- und Wohnungseigentümer sind selbst dafür verantwortlich, die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten bei einem geeigneten Schornsteinfegerbetrieb zu beauftragen. Falls nicht der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger beauftragt wird, muss diesem mittels Formblatt fristgerecht die Erledigung aller Arbeiten nachgewiesen werden.
Werden die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht rechtzeitig durchgeführt bzw. dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht innerhalb der Frist nachgewiesen, informiert dieser umgehend das Landratsamt. Die verantwortlichen Haus- und Wohnungseigentümer werden daraufhin vom Landratsamt im Rahmen eines kostenpflichtigen Zweitbescheidsverfahren unter Fristsetzung nochmals aufgefordert, die fehlenden Arbeiten zu beauftragen. Werden diese Schornsteinfegerarbeiten auch in der Folge davon nicht durchgeführt, veranlasst das Landratsamt die Durchführung der Arbeiten mittels Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen.

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