Landratsamt Fürstenfeldbruck
Waffen und Sprengstoff
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Waffenrechtliche Erlaubnisse

Wollen Sie eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit bei sich führen, benötigen Sie über die Waffenbesitzkarte hinaus eine waffenrechtliche Erlaubnis. Nach dem Waffengesetz bedeutet das Führen einer Waffe, dass Sie die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausüben außerhalb

  • der eigenen Wohnung
  • der eigenen Geschäftsräume
  • des eigenen befriedeten Besitztums (z.b. eingezäuntes Grundstück) oder
  • einer Schießstätte

 

Bei der erforderlichen Erlaubnis wird nach der Art der Waffe unterschieden:

Den sogenannten kleinen Waffenschein benötigen Sie, wenn Sie folgende erlaubnisfreie Waffen mit sich führen:

  • Schreckschusswaffen
  • Reizstoffwaffen
  • Signalwaffen mit PTB-Kennzeichnung

 

Bitte beachten Sie: auch erlaubnisfreie Waffen und Munition müssen Sie ordnungsgemäß aufbewahren!

Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenscheins sind

  • Mindestalter 18 Jahre
  • Sie müssen die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen.

 

Sie können den kleinen Waffenschein auch online über folgenden Link beantragen

Online-Antrag kleiner Waffenschein


Ein Waffenschein wird nur in besonderen Ausnahmefällen für erlaubnispflichtige Schusswaffen erteilt.

Zunächst müssen diesselben Bedingungen wie für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte erfüllt werden.

Zusätzliche Voraussetzungen sind:

  • Sie müssen wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sein und das Führen von Schusswaffen außerhalb Ihres befriedeten Besitztums muss geeignet sein, diese Gefährdung zu mindern
  • Sie müssen den Nachweis einer Haftpflichtversicherung in Höhe von einer Million Euro (pauschal für Personen- und Sachschäden) erbringen.

Wollen Sie auf Reisen in und durch Staaten der Europäischen Union (EU) Waffen mitnehmen,  z.B. für Schießwettbewerbe und Jagdreisen, benötigen Sie dazu einen Europäischen Feuerwaffenpass.

In einigen Staaten ist außerdem vor der Einreise die vorherige Zustimmung  der jeweils zuständigen Stelle des Staates, in den Sie einreisen möchten, erforderlich. Sie muss in den Feuerwaffenpass eingetragen sein. Für Jägerinnen und Jäger sowie Sportschützinnen und Sportschützen gelten in einigen Mitgliedsstaaten gewisse Erleichterungen. Wir empfehlen daher, sich vor Reiseantritt über die genauen Bedingungen bei der zuständigen Auslandsvertretung des jeweiligen Staates (Botschaft oder Generalkonsulat) zu erkundigen.

Voraussetzung für die Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses ist, dass Sie zum Besitz der Waffe berechtigt sind, die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden soll.

Sie können die Erteilung oder Verlängerung des Europäischen Feuerwaffenpasses auch online über folgenden Link beantragen:

Online-Antrag Europäischer Feuerwaffenpass (Ersterteilung, Verlängerung oder Nachtrag)


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