Landratsamt Fürstenfeldbruck
Zulassungen und Umschreibungen
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Wiederzulassung innerhalb des Landkreises auf den gleichen Halter

Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges mit FFB-Kennzeichen auf den gleichen Halter

Bitte beachten Sie: Die Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs, das vorher bereits mit einem FFB-Kennzeichen angemeldet war, können Sie auch im Bürgerservice-Zentrum beantragen, wenn das Kennzeichen beibehalten wird und noch für die Wiederzulassung reserviert ist!

Bei der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs wird das Kennzeichen grundsätzlich sofort freigegeben. Der Halter kann jedoch zum Zweck der Wiederzulassung dieses Fahrzeugs auf seinen Namen das Kennzeichen für 8 Monate reservieren lassen. Durch anderweitige Verwendung, z.B. Zulassung eines anderen Fahrzeugs durch den Halter, gibt dieser den Reservierungsanspruch auf. Die Reservierung erlischt vor Ablauf der ursprünglichen Reservierungsdauer!

Bei einer Wiederzulassung auf den gleichen Fahrzeughalter wird benötigt:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Meldebescheinigung).
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Bei zulassungs- und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen:
    Fahrzeugbrief (alt) mit Abmeldebescheinigung u. ggf. mit entwertetem Fahrzeugschein (Außerbetriebsetzung vor dem 01.10.2005) oder
    Fahrzeugbrief (alt) mit entwertetem Fahrzeugschein (Außerbetriebsetzung nach dem 01.10.2005) oder
    Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
    Bei finanzierten Fahrzeugen kann auf die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II verzichtet werden, wenn eine entsprechende Bescheinigung des Finanzierungs-/Leasinggebers vorab der Zulassungsbehörde zugesandt wurde!
  • Bei zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen (z.B. Leichtkrafträder):
    Nationale Typgenehmigung / EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) / Einzelgenehmigung mit Abmeldebescheinigung u. ggf. mit entwertetem Fahrzeugschein (Außerbetriebsetzung vor dem 01.10.2005) oder
    Nationale Typgenehmigung / EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) / Einzelgenehmigung mit entwertetem Fahrzeugschein (Außerbetriebsetzung nach dem 01.10.2005) oder
    Nationale Typgenehmigung / EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) / Einzelgenehmigung mit Zulassungsbescheinigung Teil I.
  • Nachweis der Betriebserlaubnis bei Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung von mehr als sieben Jahren, ggf. Gutachten gem. § 21 StVZO (sog. Vollgutachten).
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung.
  • Prüfbericht der Sicherheitsprüfung bei SP-pflichtigen Fahrzeugen.
  • Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren für die Kfz-Steuer.
  • Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt (auch Händler!).
  • Ggf. Kennzeichenschild(er), wenn das Kennzeichen bei der vorangegangenen Außerbetriebsetzung für die Wiederzulassung dieses Fahrzeugs reserviert wurde und diese Reservierung noch gültig ist. Die Kennzeichenschilder müssen in die Zulassungsbehörde oder das Bürgerservicezentrum mitgebracht werden.
  • Bei Betrieben die Gewerbeanmeldung.
  • Bei eingetragenen Firmen zusätzlich einen vollständigen Auszug aus dem Handelsregister.
  • Bei Minderjährigen, Vereinen oder ausländischen Staatsangehörigen werden weitere Unterlagen, zum Beispiel der Vereinsregisterauszug, die Aufenthaltsgenehmigung oder auch die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters benötigt. 

Weitere Informationen finden Sie unter Wichtige Tipps vor dem Besuch. Anträge stehen Ihnen in der Kontaktbox rechts unter Downloads zur Verfügung.

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