Landratsamt Fürstenfeldbruck
Wasserrecht
  • Bürgerservice08141-519 999

Abwasserbeseitigung

Abwasserbeseitigung

Abwasser im Sinne des Gesetzes ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigte oder sonst in seinen Eigenschaften veränderte Wasser. Als Abwasser gilt auch das Wasser, das bei Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt.

 

Abwasser aus dem häuslichen Bereich

Für die Beseitigung von Abwässern aus Wohnhäusern, Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft benötigen Sie nur dann eine wasserrechtliche Erlaubnis, wenn die Abwässer versickert bzw. direkt in ein Gewässer eingeleitet werden. 

Falls die Einleitung in einen öffentlichen Abwasserkanal (zentral) erfolgen soll, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Abwasserentsorger. Dort erhalten Sie alle relevanten Informationen.

 

Kleinkläranlagen

Anwesen, deren Abwasser nicht zentral entsorgt wird und die deshalb ihre Abwasserbeseitigung selbst regeln, müssen die gesetzlichen Anforderungen dafür erfüllen.

Grundsätzlich muss das Abwasser vollbiologisch gereinigt werden, bevor es über den Boden in das Grundwasser versickert oder in ein Gewässer eingeleitet werden kann. Um dies zu erreichen, gibt es vielfältige Möglichkeiten. Die können zum Beispiel nach den örtlichen Besonderheiten und/oder bodentypischen Gegebenheiten stark variieren.

Für jede Form der Abwasserbeseitigung ist grundsätzlich eine Erlaubnis des Landratsamtes Fürstenfeldbruck notwendig, die Sie unabhängig von anderen Genehmigungen, wie beispielsweise der Baugenehmigung, brauchen. In Gebieten, welche dauerhaft nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden (sogenannte bezeichnete Gebiete), kann die Erlaubnis ein einem vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayer. Wassergesetz erfüllt sind.

Die bezeichneten Gebiete des Landkreises Fürstenfeldbruck finden Sie hier: bezeichnete Gebiete.

Die Erlaubnis kann beim Landratsamt Fürstenfeldbruck formlos beantragt werden.
Dem Antrag sollten folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • 1 Lageplan (mindestens im Maßstab 1:1000) 
  • 1 Erläuterungsbericht (Kurzbeschreibung des Vorhabens mit technischen Daten)
  • 1 Kopie der bauaufsichtlichen Zulassung der Kleinkläranlage 
  • 2 Gutachten eines privaten Sachverständigen.

Anträge für Kleinkläranlagen in den Großen Kreisstädten Fürstenfeldbruck und Germering bitte direkt in den Kreisstädten einreichen.

 

Abwasser aus dem gewerblichen und industriellen Bereich

Leitet ein Gewerbe-, Industrie- oder Handwerksbetrieb seine Abwässer in eine öffentliche Kanalisation, gelten hierfür die Bestimmungen des Betreibers der Kanalisation. Eine zusätzliche sogenannte Indirekteinleitungsgenehmigung des Landratsamtes für solche Einleitungen benötigen Sie nur, wenn in der Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind (z.B. Kfz-Betriebe, Metallverarbeitung). Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, falls Sie im Zweifel sind, ob Ihre Einleitung unter diese Genehmigungspflicht fällt.

 

nach oben